497.100
CH-BS
§ 1 Gesetz über den Denkmalschutz - Ziel und Zweck
§ 1 Gesetz über den Denkmalschutz · Ziel und Zweck
1. Durch dieses Gesetz sollen im Kanton Basel-Stadt die Denkmäler sowie die baulich wertvollen Gebiete der Stadt und der Gemeinden als Bestandteil des kulturellen Erbes erhalten und gesichert oder geschont werden.