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§ 1 Gesetz über den Denkmalschutz - Ziel und Zweck

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§ 1 Gesetz über den Denkmalschutz · Ziel und Zweck

1. Durch dieses Gesetz sollen im Kanton Basel-Stadt die Denkmäler sowie die baulich wertvollen Gebiete der Stadt und der Gemeinden als Bestandteil des kulturellen Erbes erhalten und gesichert oder geschont werden.

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