494.800
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Preise und Entschädigungen
§ 9 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Preise und Entschädigungen
1. Bei Wettbewerben legt die Kommission allfällige Preis und Entschädigung fest.
2. ...
3. Wird ein zur Ausführung bestimmtes Kunstwerk aus Gründen, die nicht der oder die Kunstschaffende zu verantworten hat, nicht ausgeführt, setzt die Kommission eine angemessene Entschädigung fest.