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§ 8 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Teilnahmeberechtigung

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§ 8 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Teilnahmeberechtigung

1. Die Mittel des Kunstkredits dürfen nur für Werke und Projekte von Kunstschaffenden, Kuratierenden und Vermittelnden verwendet werden,

a) die Bürger oder Bürgerinnen des Kantons sind oder

b) die seit mindestens einem Jahr in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft wohnen oder

c) deren Werk in engem Bezug zur Stadt Basel steht oder die sich regelmässig an Basler Veranstaltungen beteiligen.

2. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommission Ausnahmen bewilligen.

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