494.800
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Ausführung von Projekten an Bauten (Kunst am Bau) und im öffentlichen Raum
§ 7 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Ausführung von Projekten an Bauten (Kunst am Bau) und im öffentlichen Raum
1. Die Entscheide der Kommission in Bezug auf Projekte an Bauten (Kunst am Bau) oder in Bezug auf Kunst im öffentlichen Raum werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.
2. Die Kommission ist zuständig für künstlerische Fragen der Ausführung. Sie entscheidet insbesondere über Änderungen des Werkes bei der Ausführung.
3. Erfolgt die Ausführung eines Werkes zu Lasten des Baukredits, so betreut das Bau- und Verkehrsdepartement die damit verbundenen technischen und administrativen Arbeiten.
4. Das vollendete Werk wird von der Kommission abgenommen. Hält sich der oder die Kunstschaffende an den von der Kommission gutgeheissenen und zur Ausführung bestimmten Entwurf, so ist die Kommission verpflichtet, das Werk abzunehmen.