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§ 6 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Organisation und Verfahren

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§ 6 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Organisation und Verfahren

1. Die Kommission untersteht dem Präsidialdepartement. Dieses führt das Kommissionssekretariat.

2. Sitzungen der Kommission finden nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern statt.

3. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

4. Die Kommission entscheidet mit dem relativen Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende durch doppelte Zählung seiner oder ihrer Stimme den Stichentscheid.

5. Für die Beurteilung von Aufträgen und Wettbewerben sowie bei Ankäufen kann die Kommission ergänzt werden. Die Kommission kann auch bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen. Beides bedarf der Genehmigung durch das Präsidialdepartement.

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