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§ 5 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Verwendung des Kunstkredits

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§ 5 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Verwendung des Kunstkredits

1. Der Kunstkredit dient insbesondere der Förderung von Projekten, dem Tätigen von Ankäufen sowie dem Sprechen von Werkbeiträgen und von Anerkennungspreisen. Bei den Projekten kann es sich um künstlerische, um Kunst vermittelnde sowie um kuratorische Projekte handeln. Weiter soll der Kunstkredit auch zur künstlerischen Gestaltung öffentlicher Gebäude, Plätze und Anlagen, die im Eigentum des Kantons stehen oder ihm zur Benutzung überlassen sind, verwendet werden.

2. Im Rahmen des Jahresprogramms können auch Gebäude, Plätze und Anlagen anderer öffentlich-rechtlicher oder privater Institutionen berücksichtigt werden. Dabei müssen sich die Institutionen im Voraus verpflichten, das festgelegte Verfahren und den Entscheid der Kommission zu akzeptieren.

3. ...

4. Die angekauften Werke werden Teil der Sammlung "Kunstkredit Basel-Stadt", welche seit 1919 regionale Kunstgeschichte dokumentiert. Bestand und Betreuung der Sammlung an einem Standort im Kanton Basel-Stadt sind zu gewährleisten.

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