Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
494.800 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Kunstkreditprogramm

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Kunstkreditprogramm

1. Die Kommission stellt ein Jahresprogramm auf, in welchem sie die Bedingungen der einzelnen Aufgaben (Aufträge, Wettbewerbe, Ankäufe usw.) festlegt.

2. Das Programm bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3. Die Kommission kann auch ausserhalb des Jahresprogramms tätig werden.

← § 3 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits Aufgaben und Zielsetzungen des Kunstkredits § 5 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →