494.800
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Kunstkreditprogramm
§ 4 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Kunstkreditprogramm
1. Die Kommission stellt ein Jahresprogramm auf, in welchem sie die Bedingungen der einzelnen Aufgaben (Aufträge, Wettbewerbe, Ankäufe usw.) festlegt.
2. Das Programm bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Die Kommission kann auch ausserhalb des Jahresprogramms tätig werden.