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§ 3 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Zusammensetzung und Wahl der Kommission

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§ 3 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Zusammensetzung und Wahl der Kommission

1. Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie wird - unter Vorbehalt von Abs. 2 - auf Antrag des Präsidialdepartementes vom Regierungsrat gewählt.

2. Der Kommission gehören von Amtes wegen an

a) * ein Vertreter oder eine Vertreterin des Präsidialdepartementes (als Vorsitzender oder Vorsitzende),

b) ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bau- und Verkehrsdepartements.

3. Im Übrigen setzt sich die Kommission zusammen aus

a) Kunstsachverständigen,

b) Künstlern und Künstlerinnen (Kunstschaffenden).

4. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Interessengruppen angemessen zu berücksichtigen. Anzustreben ist eine Vertretung der Gruppierung der Kunstschaffenden mit mindestens drei Sitzen.

5. Organisationen und Kommissionen, die sich mit bildender Kunst in der Region beschäftigen, sowie Kunstschaffenden, die nach § 8 berechtigt sind, am Kunstkreditprogramm teilzunehmen, können dem Präsidialdepartement Wahlvorschläge unterbreiten.

6. Die Kommission hat bei der Ausarbeitung der Wahlanträge des Präsidialdepartementes beratende Funktion.

7. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.

8. In der unmittelbar anschliessenden Amtsdauer sind die Mitglieder der Kommission nicht wieder wählbar.

9. Das Mandat als Kommissionsmitglied ist persönlich auszuüben. Die von Amtes wegen bestimmten Mitglieder können sich ausnahmsweise vertreten lassen.

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