494.800
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Zuständigkeiten
§ 2 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Zuständigkeiten
1. Die Kunstkreditkommission (Kommission) entscheidet über die Verwendung der Fördermittel gemäss den Vorschriften dieser Verordnung.
2. Das Präsidialdepartement entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Pflege und zum Unterhalt der Sammlung "Kunstkredit Basel-Stadt" sowie zur Veröffentlichung der Förderaktivitäten.