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§ 11 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits - Rechenschaftsablegung

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§ 11 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits · Rechenschaftsablegung

1. Die Kommission legt im Rahmen der Juryberichte Rechenschaft ab über die Verwendung der Mittel des Kunstkredits. Die Berichte sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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