494.800
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits
§ 10 Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits
1. Bei Streitigkeiten aus der Arbeit der Kommission oder des Sekretariats versucht die Kommission, nach Anhörung der Beteiligten eine Einigung zu erzielen.
2. Falls dies nicht möglich ist, wird die Leitung der Abteilung Kultur zur Lösungssuche beigezogen. Kann nach wie vor keine Einigung gefunden werden, so entscheidet die Abteilung Kultur, ob die Angelegenheit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Präsidialdepartements oder dem Regierungsrat zur Entscheidung unterbreitet wird. Der Regierungsrat entscheidet endgültig.