494.700
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale - Zuständigkeiten
§ 5 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale · Zuständigkeiten
1. Das Präsidialdepartement entscheidet über die Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung und nach sorgfältiger fachlicher Einschätzung. Bei Bedarf kann es unabhängige Expertinnen oder Experten oder eine Fachjury zur Beurteilung von Gesuchen beiziehen.
2. Das Präsidialdepartement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern spezielle Förderformate wie z.B. Ausschreibungen oder Wettbewerbe konzipieren und durchführen, die eine Förderung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bezwecken.