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§ 4 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale - Teilnahmeberechtigung

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§ 4 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale · Teilnahmeberechtigung

1. Teilnahmeberechtigt sind bei Einzelprojekten Jugendliche und junge Erwachsene,

a. die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in der Regel nicht älter als 30 Jahre sind und

b. die seit mindestens einem Jahr im Kanton Basel-Stadt wohnen oder

c. deren Projekt im Kanton Basel-Stadt oder in einer angrenzenden Gemeinde durchgeführt wird oder sonst in engem Bezug zum Kanton Basel-Stadt steht.

2. Teilnahmeberechtigt sind bei Rahmenprojekten natürliche oder juristische Personen, deren Projekt im Kanton Basel-Stadt oder in angrenzenden Gemeinden durchgeführt wird oder sonst in engem Bezug zum Kanton Basel-Stadt steht.

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