§ 3 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale - Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale
§ 3 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale · Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale
1. Die finanziellen Mittel der Jugendkulturpauschale können in folgender Weise eingesetzt werden
a. zur Förderung von kulturellen und künstlerischen Einzelprojekten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
b. zur Förderung von Rahmenprojekten, welche die Bedingungen für das kulturelle und künstlerische Schaffen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbessern (z.B. Plattformen, Strukturen, Informationen).
2. Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage der im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten zugesprochen. Unterstützungsberechtigt sind
a. Produktionskosten (z.B. Materialkosten, Mieten von Räumlichkeiten und Technik, Werbekosten, Transport- und Reisekosten);
b. Löhne nur für professionelles Personal, z.B. bei Rahmenprojekten und projektbezogenen Coachings;
c. Betriebskosten eines Pilotprojekts oder Kosten zur Anschaffung einer Infrastruktur.