494.700
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale - Geltungsbereich
§ 2 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale · Geltungsbereich
1. Aus den Mitteln der Jugendkulturpauschale werden kulturelle und künstlerische Projekte aus allen Sparten sowie interdisziplinäre Projekte unterstützt.
2. Nicht unterstützt werden
a. Gewinnorientierte Projekte;
b. Projekte, die bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons Basel-Stadt gefördert werden;
c. Projekte, welche primär einem edukativen, schulischen oder Ausbildungszweck dienen;
d. Projekte, welche den Förderbedarf von 20'000 Franken übersteigen.