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§ 2 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale - Geltungsbereich

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§ 2 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale · Geltungsbereich

1. Aus den Mitteln der Jugendkulturpauschale werden kulturelle und künstlerische Projekte aus allen Sparten sowie interdisziplinäre Projekte unterstützt.

2. Nicht unterstützt werden

a. Gewinnorientierte Projekte;

b. Projekte, die bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons Basel-Stadt gefördert werden;

c. Projekte, welche primär einem edukativen, schulischen oder Ausbildungszweck dienen;

d. Projekte, welche den Förderbedarf von 20'000 Franken übersteigen.

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