494.700
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale - Gegenstand
§ 1 Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale · Gegenstand
1. Unter der Bezeichnung Jugendkulturpauschale leistet der Kanton Finanzhilfen zur Förderung des kulturellen und künstlerischen Schaffens von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zur Förderung der Rahmenbedingungen, unter denen dieses entstehen und gedeihen kann.