Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
494.400 CH-BS

§ 8 Ordnung für den Preis der Universität Basel (Amerbach-Preis)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Amerbach-Preis

1. In besonderen Fällen können den Verfassern von Preisarbeiten, welchen der Preis der Universität Basel nicht zuerkannt wird, kleinere Preise ohne Medaille verliehen werden, sofern die entsprechenden Mittel vom Regenzausschuss bewilligt werden. Die Namen der Preisträger werden in diesem Falle nicht öffentlich verkündet.

← § 7 Amerbach-Preis Ordnung für den Preis der Universität Basel (Amerbach-Preis) § 9 Amerbach-Preis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →