494.400
CH-BS
§ 6 Ordnung für den Preis der Universität Basel (Amerbach-Preis)
§ 6 Amerbach-Preis
1. Die Fakultät, welche für ein bestimmtes Jahr den Preisträger bestimmen darf, hat, falls sie die Zuerkennung von der Einreichung einer Preisarbeit abhängig machen will, zwei Jahre vorher bis zum 31. Oktober dem Rektor das Thema der Preisarbeit zu nennen. Dieses wird vom Rektor an der Jahresfeier der Universität bekanntgegeben. Ausserdem ist es im Verzeichnis der Vorlesungen auszuschreiben.