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494.400 CH-BS

§ 5 Ordnung für den Preis der Universität Basel (Amerbach-Preis)

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§ 5 Amerbach-Preis

1. Wird der Preis einer Arbeitsgemeinschaft zuerkannt, so entscheidet die zuständige Fakultät, ob die Medaille einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft oder einem in Betracht kommenden Institut zu übergeben ist.

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