494.400
CH-BS
§ 4 Ordnung für den Preis der Universität Basel (Amerbach-Preis)
§ 4 Amerbach-Preis
1. Als Empfänger des Preises kommen Einzelpersonen oder wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften in Betracht.
2. An Einzelpersonen kann der Preis nur verliehen werden, wenn sie an der Universität Basel immatrikuliert sind oder innerhalb der letzten acht Jahre immatrikuliert waren und nicht Professoren sind.
3. Bei der Auszeichnung einer Arbeitsgemeinschaft gelten, wenn es sich um eine Preisarbeit handelt, für deren Mitglieder die gleichen Voraussetzungen. Soll jedoch der Preis für eine bereits erbrachte wertvolle wissenschaftliche Leistung erteilt werden, kann von den genannten Voraussetzungen abgesehen werden, soweit besondere Umstände dies rechtfertigen.