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494.350 CH-BS

§ 4 Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt

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§ 4 Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt

1. Der Preis wird vom Regierungsrat auf Empfehlung einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus 9 Mitgliedern wie folgt zusammen

a) * ...

b) * Zwei Mitglieder als Vertretung der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements, wobei eine dieser Personen den Vorsitz einnimmt.

c) * Sieben Mitglieder aus möglichst unterschiedlichen Kultursparten.

2. Die Mitglieder werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements gewählt. Die Abteilung Kultur kann Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission abgeben. Bei der Wahl der Mitglieder gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.

3. Die Kommission konstituiert sich selbst; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist nicht möglich.

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