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494.350 CH-BS

§ 1 Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt

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§ 1 Verordnung für die Verleihung des Kulturpreises des Kantons Basel-Stadt

1. Der Kulturpreis des Kantons Basel-Stadt soll einer Person, einem Projekt oder einer Gruppe, die sich in besonderer Weise für das kulturelle Leben in Basel engagiert und verdient gemacht hat, als Auszeichnung zugesprochen werden. Die Ausrichtung des Preises soll ein Zeichen für kulturelle Innovation setzen und Personen bzw. Projekten oder Gruppen zukommen, welche sich erfolgreich für die Kunst bzw. Kultur in und um Basel einsetzen.

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