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§ 9 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Antragsberechtigung

Strukturförderung
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§ 9 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Antragsberechtigung

1. Zur Antragsstellung berechtigt sind juristische Personen, welche ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben.

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