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CH-BS
§ 8 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Fachjury
Programmförderung
§ 8 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Fachjury
1. Die Fachjury besteht aus fünf Fachpersonen mit ausgewiesener Expertise im Bereich Orchestermusik und grösser besetzter Ensemblemusik sowie dem Vorsitz.
2. Den Vorsitz übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidialdepartementes. Die oder der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
3. Die Fachpersonen werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Bei der Zusammensetzung der Fachjury sind die verschiedenen Handlungsfelder des Orchesterwesens angemessen zu berücksichtigen. Die Fachpersonen können einmal wiedergewählt werden.
4. Das Präsidialdepartement betreibt die Geschäftsstelle der Fachjury.