494.340
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Verfahren
Programmförderung
§ 7 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Verfahren
1. Der Regierungsrat entscheidet auf Empfehlung einer Fachjury über die Gewährung von Finanzhilfen.
2. Das Präsidialdepartement unterzieht die eingegangenen Gesuche einer formellen Prüfung. Gesuche, auf die eingetreten werden kann, legt es der Fachjury zur materiellen Prüfung vor.