§ 6 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Bemessung der Finanzhilfe
§ 6 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Bemessung der Finanzhilfe
1. Grundlage der Bemessung der Finanzhilfe sind die im Gesuch ausgewiesenen, anrechenbaren Kosten. Angerechnet werden insbesondere Aufwendungen für Honorare der Musikerinnen und Musiker, sowie weitere projekt- und administrationsbezogene Ausgaben (Overhead-Kosten).
2. Bei der Bemessung können zudem insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden
a) die Entwicklung und Umsetzung künstlerischer Arbeitsweisen und Programmideen;
b) Erweiterung des gesellschaftlichen Wirkungskreises;
c) Wirksamkeit als kultureller Botschafter;
d) Beitrag zu programmatorischer und personeller Diversität;
e) Beitrag zu Chancengleichheit, Gendergerechtigkeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf;
f) Beitrag zu ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit;
g) Nachwuchsförderung.