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§ 6 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Bemessung der Finanzhilfe

Programmförderung
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§ 6 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Bemessung der Finanzhilfe

1. Grundlage der Bemessung der Finanzhilfe sind die im Gesuch ausgewiesenen, anrechenbaren Kosten. Angerechnet werden insbesondere Aufwendungen für Honorare der Musikerinnen und Musiker, sowie weitere projekt- und administrationsbezogene Ausgaben (Overhead-Kosten).

2. Bei der Bemessung können zudem insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden

a) die Entwicklung und Umsetzung künstlerischer Arbeitsweisen und Programmideen;

b) Erweiterung des gesellschaftlichen Wirkungskreises;

c) Wirksamkeit als kultureller Botschafter;

d) Beitrag zu programmatorischer und personeller Diversität;

e) Beitrag zu Chancengleichheit, Gendergerechtigkeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf;

f) Beitrag zu ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit;

g) Nachwuchsförderung.

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