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§ 4 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Antragsberechtigung

Programmförderung
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§ 4 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Antragsberechtigung

1. Zur Antragsstellung berechtigt sind juristische Personen, welche Träger eines professionellen Orchesters oder eines grösseren, professionellen Instrumentalensembles sind und ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben.

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