494.340
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Antragsberechtigung
Programmförderung
§ 4 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Antragsberechtigung
1. Zur Antragsstellung berechtigt sind juristische Personen, welche Träger eines professionellen Orchesters oder eines grösseren, professionellen Instrumentalensembles sind und ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben.