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494.340 CH-BS

§ 14 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester

Ausführungsbestimmungen
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§ 14 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester

1. Das Präsidialdepartement erlässt Ausführungsbestimmungen zum Verfahren der Gesuchstellung im Bereich der Programm- und Strukturförderung und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

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