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§ 13 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Rechenschaftsablegung

Rechenschaft
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§ 13 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Rechenschaftsablegung

1. Das Präsidialdepartement legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel der Programm- und Strukturförderung ab.

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