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§ 12 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Verfahren

Strukturförderung
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§ 12 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Verfahren

1. Das Präsidialdepartement unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Prüfung und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen. Es kann hierfür externe Fachpersonen beiziehen.

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