494.340
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Verfahren
Strukturförderung
§ 12 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Verfahren
1. Das Präsidialdepartement unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Prüfung und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen. Es kann hierfür externe Fachpersonen beiziehen.