494.340
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Bemessung der Finanzhilfe
Strukturförderung
§ 11 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Bemessung der Finanzhilfe
1. Grundlage der Bemessung der Finanzhilfe sind die im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten. Berücksichtigt werden insbesondere Aufwendungen für projektspezifische Honorare sowie projektspezifische Sachkosten.