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§ 11 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester - Bemessung der Finanzhilfe

Strukturförderung
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§ 11 Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester · Bemessung der Finanzhilfe

1. Grundlage der Bemessung der Finanzhilfe sind die im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten. Berücksichtigt werden insbesondere Aufwendungen für projektspezifische Honorare sowie projektspezifische Sachkosten.

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