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§ 4 Verordnung zur Förderung der Kulturvermittlung im Kanton Basel-Stadt (Verordnung Kulturvermittlung) - Antragsberechtigung und Gesuchsbehandlung

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§ 4 Verordnung Kulturvermittlung · Antragsberechtigung und Gesuchsbehandlung

1. Antragsberechtigt für die Förderung von Einzelprojekten sind

a) im Kanton domizilierte Kulturinstitutionen ohne Staatsbeitragsverhältnis mit dem Kanton;

b) professionelle freie Kulturschaffende.

2. Auf Gesuche, die von einer anderen kantonalen Förderstelle im Kanton endgültig abgewiesen wurden, wird nicht eingetreten.

3. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen, auch wenn die in dieser Verordnung festgehaltenen Anforderungen und Kriterien erfüllt sind.

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