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§ 2 Verordnung zur Förderung der Kulturvermittlung im Kanton Basel-Stadt (Verordnung Kulturvermittlung) - Verwendung der Mittel der Förderung Kulturvermittlung

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§ 2 Verordnung Kulturvermittlung · Verwendung der Mittel der Förderung Kulturvermittlung

1. Die finanziellen Mittel der Förderung Kulturvermittlung können in folgender Weise eingesetzt werden

a) für Finanzhilfen zur Förderung von kultur- und kunstvermittelnden Einzelprojekten mit einem Adressatenkreis im Kanton;

b) für kantonale Förderformate und Initiativen, die der niederschwelligen und inklusiven Zugänglichkeit von Kultur im Kanton und der Verbesserung der Schaffensbedingungen von Kulturvermittelnden dienen.

2. Nicht unterstützt werden

a) Gewinnorientierte Projekte;

b) Projekte, deren Vermittlungsanteile bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons gefördert werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kooperationsbeiträge des Erziehungsdepartements im Rahmen schulischer Projekte;

c) infrastrukturelle Massnahmen;

d) Wettbewerbe und Jurierungen von Preisen;

e) bereits realisierte oder laufende Projekte;

f) Projekte, die im Rahmen des Curriculums von Aus- und Weiterbildungen an öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen entstehen.

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