§ 2 Verordnung zur Förderung der Kulturvermittlung im Kanton Basel-Stadt (Verordnung Kulturvermittlung) - Verwendung der Mittel der Förderung Kulturvermittlung
§ 2 Verordnung Kulturvermittlung · Verwendung der Mittel der Förderung Kulturvermittlung
1. Die finanziellen Mittel der Förderung Kulturvermittlung können in folgender Weise eingesetzt werden
a) für Finanzhilfen zur Förderung von kultur- und kunstvermittelnden Einzelprojekten mit einem Adressatenkreis im Kanton;
b) für kantonale Förderformate und Initiativen, die der niederschwelligen und inklusiven Zugänglichkeit von Kultur im Kanton und der Verbesserung der Schaffensbedingungen von Kulturvermittelnden dienen.
2. Nicht unterstützt werden
a) Gewinnorientierte Projekte;
b) Projekte, deren Vermittlungsanteile bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons gefördert werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kooperationsbeiträge des Erziehungsdepartements im Rahmen schulischer Projekte;
c) infrastrukturelle Massnahmen;
d) Wettbewerbe und Jurierungen von Preisen;
e) bereits realisierte oder laufende Projekte;
f) Projekte, die im Rahmen des Curriculums von Aus- und Weiterbildungen an öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen entstehen.