494.300
CH-BS
§ 9 Kulturfördergesetz - Departement, Fachkommissionen
Durchführung
§ 9 Kulturfördergesetz · Departement, Fachkommissionen
1. Das für die Kulturförderung zuständige Departement setzt die durch den Regierungsrat festgelegte Kulturförderpolitik um.
2. Es führt zu diesem Zweck eine Fachbehörde.
3. Es kann Vergabeentscheide an Fachkommissionen delegieren und beratende Organe einsetzen.