494.300
CH-BS
§ 8 Kulturfördergesetz - Regierungsrat
Durchführung
§ 8 Kulturfördergesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat legt die Kulturförderpolitik unter Mitwirkung aller interessierter Personen in einem Kulturleitbild periodisch fest.
2. Der Grosse Rat nimmt vom Kulturleitbild Kenntnis.
3. Der Regierungsrat berichtet über die Umsetzung des Leitbilds.