494.300
CH-BS
§ 6 Kulturfördergesetz - Vermittlung und Zugang
Instrumente und Bereiche der Kulturförderung
§ 6 Kulturfördergesetz · Vermittlung und Zugang
1. Der Kanton fördert die Kulturvermittlung und den Zugang zur Kultur.
2. Er unterstützt Dritte, insbesondere auch Bildungsinstitutionen, bei der Kulturvermittlung und bei der Förderung des Zugangs zur Kultur.
3. Er unterstützt insbesondere junge Menschen im Rahmen der Kulturvermittlung und durch die Förderung ihres Zugangs zur Kultur.