494.300
CH-BS
§ 4 Kulturfördergesetz - Instrumente der Kulturförderung
Instrumente und Bereiche der Kulturförderung
§ 4 Kulturfördergesetz · Instrumente der Kulturförderung
1. Der Kanton fördert die Kultur insbesondere durch folgende Mittel und Massnahmen
a) * er gewährt Finanzhilfen;
b) er schliesst Verträge;
c) er trifft die erforderlichen Massnahmen im Bereich der Infrastruktur und der Vermittlung und berät Kulturschaffende;
d) er setzt weitere zur Förderung geeignete Mittel ein.
2. Er zeichnet Personen oder Institutionen aus, die sich um die Kultur besonders verdient gemacht haben.