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§ 4 Kulturfördergesetz - Instrumente der Kulturförderung

Instrumente und Bereiche der Kulturförderung
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§ 4 Kulturfördergesetz · Instrumente der Kulturförderung

1. Der Kanton fördert die Kultur insbesondere durch folgende Mittel und Massnahmen

a) * er gewährt Finanzhilfen;

b) er schliesst Verträge;

c) er trifft die erforderlichen Massnahmen im Bereich der Infrastruktur und der Vermittlung und berät Kulturschaffende;

d) er setzt weitere zur Förderung geeignete Mittel ein.

2. Er zeichnet Personen oder Institutionen aus, die sich um die Kultur besonders verdient gemacht haben.

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