494.300
CH-BS
§ 3 Kulturfördergesetz - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Kulturfördergesetz · Zusammenarbeit
1. Der Kanton koordiniert seine Kulturförderung mit den Gemeinden und sucht die Zusammenarbeit mit dem Bund sowie über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus. Insbesondere pflegt er die Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft und setzt sich für dessen angemessene Beteiligung an den kulturellen Zentrumsleistungen des Kantons ein.
2. Er strebt die Zusammenarbeit mit Privaten an, die im Leitbild definiert ist.