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§ 3 Kulturfördergesetz - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Kulturfördergesetz · Zusammenarbeit

1. Der Kanton koordiniert seine Kulturförderung mit den Gemeinden und sucht die Zusammenarbeit mit dem Bund sowie über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus. Insbesondere pflegt er die Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft und setzt sich für dessen angemessene Beteiligung an den kulturellen Zentrumsleistungen des Kantons ein.

2. Er strebt die Zusammenarbeit mit Privaten an, die im Leitbild definiert ist.

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