494.300
CH-BS
§ 2 Kulturfördergesetz - Leitlinien und Rahmenbedingungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Kulturfördergesetz · Leitlinien und Rahmenbedingungen
1. Der Kanton fördert ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Kulturschaffen und Kulturangebot. Er fördert inklusive Angebote.
2. Er setzt sich für gute Rahmenbedingungen für das Kulturschaffen und Kulturangebot ein.
3. Er setzt sich für die Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden ein.
4. Er gewährleistet geeignete Strukturen und transparente Verfahren zur Beurteilung von Gesuchen und Vergabe von Fördermitteln.
5. Er garantiert die Freiheit der Kunst.
6. Er zeigt sich offen gegenüber neuen kulturellen Ausdrucksformen.
7. Er setzt sich insbesondere für die Förderung der Jugend- und Alternativkultur in allen Sparten und entsprechende Rahmenbedingungen ein.