Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
494.300 CH-BS

§ 2 Kulturfördergesetz - Leitlinien und Rahmenbedingungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Kulturfördergesetz · Leitlinien und Rahmenbedingungen

1. Der Kanton fördert ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Kulturschaffen und Kulturangebot. Er fördert inklusive Angebote.

2. Er setzt sich für gute Rahmenbedingungen für das Kulturschaffen und Kulturangebot ein.

3. Er setzt sich für die Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden ein.

4. Er gewährleistet geeignete Strukturen und transparente Verfahren zur Beurteilung von Gesuchen und Vergabe von Fördermitteln.

5. Er garantiert die Freiheit der Kunst.

6. Er zeigt sich offen gegenüber neuen kulturellen Ausdrucksformen.

7. Er setzt sich insbesondere für die Förderung der Jugend- und Alternativkultur in allen Sparten und entsprechende Rahmenbedingungen ein.

← § 1 Kulturfördergesetz Gegenstand § 3 Kulturfördergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →