494.300
CH-BS
§ 13 Kulturfördergesetz - Publikation und Wirksamkeit
Durchführung
§ 13 Kulturfördergesetz · Publikation und Wirksamkeit
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.