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§ 13 Kulturfördergesetz - Publikation und Wirksamkeit

Durchführung
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§ 13 Kulturfördergesetz · Publikation und Wirksamkeit

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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