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§ 12 Kulturfördergesetz - Verfahren, Rechtsanspruch

Durchführung
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§ 12 Kulturfördergesetz · Verfahren, Rechtsanspruch

1. Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Verordnungen.

2. Dieses Gesetz gewährt keinen Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen.

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