494.300
CH-BS
§ 11 Kulturfördergesetz - Finanzierung
Durchführung
§ 11 Kulturfördergesetz · Finanzierung
1. Die Kulturförderung im Kanton wird insbesondere finanziert durch die im Budget eingestellten Mittel, von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und weitere öffentliche Beiträge.
2. Von den im Budget eingestellten Mitteln für die Kulturförderung werden mindestens 5 % für die Jugend- und Alternativkultur gemäss § 2 Abs. 7 eingesetzt. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre.