494.300
CH-BS
§ 10 Kulturfördergesetz - Fachbehörde
Durchführung
§ 10 Kulturfördergesetz · Fachbehörde
1. Die Fachbehörde vollzieht das Kulturfördergesetz und hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie führt die ihr zugeordneten Dienststellen;
b) sie ist die Anlaufstelle des Kantons für alle Fragen der Kulturförderung;
c) sie bearbeitet Fördergesuche;
d) sie veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht;
e) sie ist für die Umsetzung weiterer kulturpolitischer Aufgaben zuständig.