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494.300 CH-BS

§ 10 Kulturfördergesetz - Fachbehörde

Durchführung
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§ 10 Kulturfördergesetz · Fachbehörde

1. Die Fachbehörde vollzieht das Kulturfördergesetz und hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Sie führt die ihr zugeordneten Dienststellen;

b) sie ist die Anlaufstelle des Kantons für alle Fragen der Kulturförderung;

c) sie bearbeitet Fördergesuche;

d) sie veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht;

e) sie ist für die Umsetzung weiterer kulturpolitischer Aufgaben zuständig.

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