491.800
CH-BS
§ 7 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
§ 7 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
1. Die Kommission stellt dem Regierungsrat durch Vermittlung des Erziehungsdepartementes allfällige Anträge, insbesondere für die Gewährung weiterer Kredite.