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§ 6 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern

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§ 6 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern

1. Die Kommission

a) * ist für die strategische Ausrichtung des Kredits zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern zuständig;

b) * bestimmt, wie und durch wen die Stipendiatinnen oder Stipendiaten ausgewählt werden, und prüft die Stipendiengesuche insbesondere in Bezug auf die spätere Wiedereingliederung und den ihrer Ausbildung entsprechenden Einsatz der Kandidatinnen oder Kandidaten in ihrer Heimat;

c) * bestätigt die Betreuungspersonen für die Stipendiatinnen oder Stipendiaten, die ihr Rechenschaft abzulegen haben, und kann diesen Empfehlungen machen;

d) * setzt die Beiträge nach Ermessen fest; grundsätzlich für höchstens drei Jahre.

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