491.800
CH-BS
§ 5 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
§ 5 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
1. Die Sitzungen der Kommission finden nach Bedarf auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten statt.
2. Die Kommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern.
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Kanton Basel-Stadt 491.800
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