491.800
CH-BS
§ 4 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
§ 4 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
1. Die Geschäfte der Kommission werden durch das Amt für Ausbildungsbeiträge besorgt.
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Kanton Basel-Stadt 491.800
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