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§ 3 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern

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§ 3 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern

1. Zur Verwaltung des genannten Kredites wählt der Regierungsrat eine Kommission von mindestens sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus

der Leiterin oder dem Leiter des Amts für Ausbildungsbeiträge als Präsidentin bzw. als Präsidenten;

sowie je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Basel, der Fachhochschule Nordwestschweiz, des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts, des Bereichs Entwicklungszusammenarbeit und der Basler Wirtschaft.

2. Die Amtsdauer der Gewählten fällt mit derjenigen des Regierungsrates zusammen.

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