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§ 2 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern

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§ 2 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern

1. Um die bestmögliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu garantieren, koordiniert die im nachfolgenden Paragraphen erwähnte Kommission zweckmässigerweise ihre Aktionen mit anderen, ähnlichen Bemühungen in der Schweiz.

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