§ 1 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
§ 1 Reglement über die Verwendung des Kredites zur Ausbildung und Betreuung von Studentinnen und Studenten sowie anderen Nachwuchskräften aus Entwicklungsländern
1. Der Kredit steht zur Verfügung für
a) * Stipendien für die Ausbildung und Weiterbildung geeigneter Studierender beider Geschlechter aus Entwicklungsländern an baslerischen und anderen Hoch- und Fachschulen aller Art (Ausbildungs- und Lebenskosten);
b) * die Kosten der Betreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz;
c) * die Reisekosten von der Heimat der Stipendiatinnen und Stipendiaten nach dem Ausbildungsort in der Schweiz und zurück, soweit diese Kosten nicht anderweitig finanziert werden können;
d) * unter Umständen auch für die Kosten von Urlaubsreisen in die Heimat der Stipendiatinnen und Stipendiaten, sofern die betreffenden Stipendiatinnen und Stipendiaten mehr als zwei volle Jahre in der Schweiz studieren.